Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltung der AGB
1. Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für sämtlicheGeschäftsbeziehungen zwischen
der MAVEX GmbH und Ihren Auftraggebern.
2. Spätestensmit der Entgegennahme der Ware oder Dienstleistung gelten diese Bedingungen als
angenommen.
§2 Zustandekommen des Vertrages
1. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Annahme des Angebotes bzw. mit der Erteilung
einer Auftragsbestätigung zustande. Die von uns abgegebenen Angebote und Preise sind freibleibend
und unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit des Angebotes wurde ausdrücklich vereinbart.
2. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
§3 Fälligkeit
1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Alle Rechnungen sind sofort nach Erbringung der Leistung fällig.
§4 Abholung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das in Reparatur gegebene Gerät nach Benachrichtigung der
Beendigung der Reparatur abzuholen oder bei Versendung entgegenzunehmen. Die Pflicht zur
Abholung erstreckt sich auch auf ausgebaute Altteile. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht zur
Mitnahmeder Altteile bei Abholung des reparierten Gerätes nicht nach, sind wir zur Verschrottung
der Altteile berechtigt.
2. Die Aufbewahrungsfrist für die in Reparatur gegebenen und reparierten Geräte sowie diezugehörigen
ausgebauten Altteile beträgt nach Benachrichtigung des Auftraggebers vier Monate.
§5 Liefertermine
1. Liefertermine oder Fristen sind niemals verbindlich, es sei denn, es liegt eine schriftlicheBestätigung der
Verbindlichkeit der Termine vor.
2. Liefer-und Leistungsverzögerungen auf Grund von höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die
die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Streiks, Aussperrung, behördliche
Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht bei
Abholung mit Übergabe der Sache auf den Auftraggeber und bei Versendung mit ordnungs gemäßer
Übergabe an einen Versender über.
§ 6 Gewährleistung
1. Gewährleistungsansprüche entfallen bei Bedienungsfehlern, Fremdeingriffen, Verschmutzung und normaler
Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind insbesonders Wellenabdichtungen, Laufrad, Kolben,
Kolbenmanschetten, Membranen etc..
2. Tritt innerhalb der ersten sechs Monate ein Mangel an den eingebauten Teilen auf, der nicht auf einen Ein-
baufehler zurückzuführen ist, treten wir bereits jetzt unsere Ansprüche gegen den Hersteller anden
Auftraggeber ab. Weist der Auftraggeber nach, dass seine Ansprüche gegen den Hersteller nicht durchzu-
setzen sind, haften wir.
3. Wünscht der Kunde eine Reparatur am Standort der Pumpe, werden ihm Fahrt- und Lohnkosten in
Rechnung gestellt.
§ 7 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche werden auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln beschränkt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die wir gegen den
jeweiligen Auftraggeber auch aus anderen Aufträgen und Verträgen haben, unser Eigentum. Sollte die
Rechnung nicht bezahlt sein, behalten wir uns vor, auch eine eingebaute Pumpen/ Geräte bzw.bei
Reparatur einzelne Ersatzteile wieder rauszubauen.
2. Im Falle des Weiterverkaufs einer noch nicht bezahlten Pumpe/ Gerät, der nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang des Auftraggebers erfolgen darf, geht kraft hiermit im voraus getroffenerVereinbarung im
Wege der Vorausabtretung die Kaufpreisforderung des Auftraggebers gegenüber seinem Abnehmer auf uns
über. Dieser Forderungsübergang ist der Höhe nach auf den Wert (Kaufpreis) des Liefergegenstandes
beschränkt. Wird der Liefergegenstand weiterverkauft, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Dritten
gegenüber sein Eigentumsrecht bis zur vollständigen Zahlung seiner Kaufpreisforderung
ebenfalls vorzubehalten.
3. Wir behalten uns ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Pumpen/ Geräte vor bis zur
vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises. Insofern verzichtet der Auftraggeberbereits an dieser
Stelle, sich auf Vorschriften der Verbindung und Vermischung zu berufen, so das auch die fest
eingebauten Teile wieder ausgebaut werden dürfen, falls die Rechnung nicht bezahlt ist.
§ 9 Salvatorische Klausel und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist unser Sitz.
2. Kommt ein Vertrag unter Kaufleuten zustande, gilt als Gerichtsstand Mannheim.
3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen nichtig oder unwirksam sein, so
soll der Vertrag im Ganzen erhalten bleiben und die nichtigen oder unwirksame Bestimmungen durch
solche ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.